AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich/Abwehrklausel

(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten mangels anderer im Einzelfall getroffener Vereinbarungen ausschließlich nachstehende Bedingungen; abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Von uns schriftlich anerkannte abweichende und zusätzliche Bedingungen sind nur bindend für den jeweiligen Einzelvertrag.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind, oder wenn unsere Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbracht wurde.

(3) Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.

§ 3 Lieferung/Leistung

(1) Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Fristtage sind stets Arbeitstage; Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, einschließlich vollständiger technischer Spezifikationen. Genehmigungen, Freigaben, Beistellungen oder sonstiger für die Durchführung des Vertrages wesentlicher Voraussetzungen und auch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen.

(2) Ist Lieferung/Leistung auf Abruf vereinbart, muss uns dieser mindestens 48 Stunden vor vorgesehener Ausführung zugehen.

(3) Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

(4) Zu Teillieferungen/-leistungen sind wir ebenso berechtigt wie zur Lieferung/Leistung vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

(5) Geringfügige Abweichungen der Lieferung/Leistung von der Bestellung - z. B. Gewicht/Maß etc. - sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar, handelsüblich oder nach einschlägiger DIN-Vorschrift zulässig ist.

(6) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc., bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit - auch während eines bereits vorliegenden Verzuges - von unseren Liefer-/Leistungsverpflichtungen, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung/Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

(7) Erfolgt die Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass:
Die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn ohne Wartezeiten anfahren und entladen können (Schwerlastverkehr eingeschlossen).
Die Entladestelle bei der Anlieferung aufnahmefähig ist und eine bevollmächtigte Person an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Abladeplatzes und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht.

(8) Unsere Liefer-/Leistungsverpflichtung ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.

§ 4 Preise/Zahlung

(1) Unsere Preise richten sich nach dem am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ab Lieferwerk. Wurde eine Zufuhr vereinbart, erfolgt diese unter der Voraussetzung der Zu- und Abfahrt gemäß Abschnitt III Ziff: 7, unverzüglicher Entleerung - höchstens 5 Min. pro Fuhre -, bei Lieferung/Leistung Montag bis Freitag, 7.00 bis 17.00 Uhr. Sämtliche Abweichungen bzw. Mehrkosten werden gesondert berechnet.

(2) Erhöhen sich nach dem Tag des Vertragsabschlusses unsere Selbstkosten, insbesondere Materialpreise, Energie, Löhne, gesetzliche und tarifliche Sozialleistungen sowie Frachtkosten, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu berichtigen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung einer Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Forderungen sind fällig mit Zugang einer Rechnung beim Besteller und ohne Abzug zahlbar.

(4) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

(5) Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet sind, werden unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstiger Zahlungsaufschub - auch durch die Annahme von Wechseln - enden. Für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(6) Ein Recht des Bestellers, aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben besteht nur dann, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. § 5 Ziff. 5e) bleibt unberührt.

§ 5 Ansprüche wegen eines Mangels der Ware

(1) Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung, der erklärten Leistungen und der schriftlichen Auftragsbestätigung gemäß II Ziffer 2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder unseren Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang.

(2) Wir übernehmen keine Garantie für die Beschaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer ihre Beschaffenheit behält, insbesondere dann nicht, wenn die Ware nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wurde.

(3) Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware setzen unverzügliche Rüge des Mangels nach Ablieferung beim Besteller im Fall offensichtlichen Mangels, bei nicht offensichtlichem Mangel ab Entdeckung voraus. Mündliche oder fernmündliche Rügen bedürfen der Bestätigung Textform durch den Kunden.

(4) Weist die Ware einen von uns zu vertretenden Mangel auf, werden wir diesen nach unserer Wahl auf unsere Kosten beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Der Besteller ist verpflichtet, uns - sofern wir dies verlangen - eine Untersuchung der Ware auch durch Dritte zu gestatten. In der Zeit zwischen unserem Verlangen und der Erklärung, der Mangel sei nicht vorhanden, er sei beseitigt oder unserer Weigerung, den Mangel zu beseitigen, ist die Verjährungsfrist gehemmt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß a) bis c) sowie § 6 - berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder - bei erheblichen Mängeln - vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gilt:

  1. Bei unerheblichen Mängeln ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware beschränkt,
  2. Bei erheblichen Mängeln ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen eines Mangels der Ware nur insofern beschränkt, als die Ware beim Besteller verbleibt und dies ihm zumutbar ist. Ansprüche im Übrigen bleiben vorbehaltlich dieser Bedingungen unberührt.
  3. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden an anderen Gegenständen als der Ware selbst (Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden im Rahmen einer von uns ausnahmsweise entgegen Ziff. 2 übernommenen Garantie, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, der Mangel von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, der Mangel eine von uns zu vertretende Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt, oder der Mangel zu einem Schaden an Leib und Leben oder der Gesundheit führt.
  4. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn wir sie als unberechtigt verweigern, wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit ablehnen, eine vom Besteller zur Nacherfüllung gesetzte, angemessene Frist verstreicht oder wenn auch ein zweiter Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.
  5. Hat der Besteller bei uns eingehend einen Mangel der Ware gerügt, ist er berechtigt, Zahlungen in einem Umfang zurückzuhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Besteller uns zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet.

(6) Proben anerkennen wir als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns gesondert Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind. Der Besteller hat nachzuweisen, dass das Material, aus dem die Probe genommen wurde, ausschließlich von uns geliefert wurde.

(7) Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware entfallen, wenn der Besteller oder eine von ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Zusätzen, Wasser, Waren anderer Lieferanten oder mit Beton vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn der Besteller weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.

(8) Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren 1 Jahr nach Ablieferung. Ist die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und verursacht dessen Mangelhaftigkeit, gilt die gesetzliche Verjährung. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die gesetzliche Verjährung.

§ 6 Haftung

(1) Für unsere vertragliche Haftung wegen eines Mangels der Ware gilt § 5.

(2) Für unsere außervertragliche Haftung und sonstige Ansprüche des Bestellers, die nicht auf einem Mangel der Ware selbst beruhen, gilt nachfolgendes:

  1. Für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Leib, Leben und Gesundheit ist unsere Haftung nicht beschränkt.
  2. Unsere Haftung für sonstige Schäden durch leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist ausgeschlossen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung - auch unserer gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen – von Kardinalpflichten ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.
  3. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von vorstehendem unberührt.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab Verlassen des Werks auf den Besteller über unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob der Transport mittels fremder oder unserer eigenen Fahrzeuge erfolgt.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Haben wir, die Lieferung übernommen, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

(3) Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderung aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.

(2) Be- und Verarbeitung unserer Ware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermengung unserer Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Ware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Die danach entstehenden Miteigentumswaren gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diesen unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

(3) Wird in unserem Eigentum stehende Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum eines Dritten steht, tritt der Besteller schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils - alle Forderungen samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(4) Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab, soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend, unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt.

(5) Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren verlangen; wir sind berechtigt, die Ware selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller unwiderruflich den Zutritt zu seinen Lagerstellen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Ware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgaben der vorstehenden Ziffern 3 und 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendige Unterlagen auszuhändigen.

(7) Wir verpflichten uns, Eigentumsvorbehaltsware sowie gemäß Ziff. 3 und 4 abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Sicherungswert der Eigentumsvorbehaltsware nach Ziff. 2 oder der abgetretenen Forderungen unsere Kaufpreisforderung übersteigt. Der Sicherungswert entspricht der Höhe des Kaufpreises abzüglich 20 % für Wiederverwertungsverluste und -kosten. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.

§ 9 Baustoffüberwachung Unseren Beauftragten - Eigenüberwacher - sowie denen des Fremdüberwachers und der Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
§ 10 Sonderbedingungen für die Baumaschinenvermietung

(1) Beginn der Mietzeit Die Mietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gerät zur Abholung durch den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen unsere Betriebsstätte verlässt.

(2) Unterhaltspflicht des Mieters Der Mieter ist verpflichtet:

  1. den Mietgegenstand bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  2. für sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen.

(3) Verletzung der Unterhaltspflicht: Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der seiner in Abs. 2 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, sind die Kosten zur Behebung der Mängel vom Mieter zu tragen.

(4) Sonstige Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder verleihen noch weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendeiner Art an den Mietgegenstand einräumen.
  2. Unseren Angestellten und Beauftragten ist jederzeit Auskunft über den Standort des Mietgegenstandes und Zutritt zu selbigem zu gewähren.
  3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bedingungen zu a) und b), so ist er in jedem Fall verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Mietgegenstandes zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes des Mietgegenstandes zu leisten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
  4. Betreibt der Mieter den Mietgegenstand mit eigenem Personal, ist er verpflichtet, zur Bedienung nur Personal einzusetzen, dass in die Bedienung und die Unfallverhütungsvorschriften, den Mietgegenstand betreffend, eingewiesen worden ist. Für die Einweisung ist der Mieter verantwortlich.
  5. Der Mieter hat das Gerät vor Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

(5) Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet dafür, dass die vermietete Baumaschine für den vereinbarten Zweck geeignet, betriebsbereit und nach den geltenden Regeln der Technik, d.h. TÜV und UVV geprüft ist. Er stellt auf Wunsch des Mieters geeignetes Bedienpersonal auf Kosten des Mieters zur Verfügung. Für das überlassene Personal haftet der Vermieter nur im Rahmen der geltenden Grundsätze des sog. Auswahlverschuldens. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(6) Beendigung der Mietzeit Die Mietzeit endet zu dem Zeitpunkt, an dem das Gerät mit all den zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen nebst Zubehör auf unserem Betriebsgelände eintrifft - frühestens jedoch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

(7) Mietzahlung

  1. Die Mietgebühr ist nach Ablauf der Mietzeit, spätestens nach Erhalt der Rechnung rein Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder bei langfristiger Anmietung Zwischenrechnungen zu stellen.
  2. Vom Mieter verschuldete Ausfälle des Mietgeräts entbinden nicht von der Zahlungspflicht der Mietgebühr.

(8) Hin- und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Hin- und Rücklieferung hat der Mieter zu tragen.
  2. Wird der Mietgegenstand verspätet zurückgeliefert, so können wir über die Mietgebühren hinaus den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

(9) Verlust des Mietgegenstandes Die Gefahr des Verlustes und des Diebstahls, der Beschädigung, des vorzeitigen Verschleißes und des Untergangs des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Er verpflichtet sich, den Mietgegenstand entsprechend zu versichern. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat er die entstehenden Kosten selbst zu tragen. Schadenersatzansprüche unsererseits in Höhe des Zeitwertes des Mietgegenstandes sind sofort zu begleichen.

§ 11 Zusätzliche und abweichende Bedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten

(1) Bestellungen müssen die genaue Bezeichnung der Baustelle unter Angabe von Ort, Straße, ggf. Materialmenge und Materialsorte enthalten.

(2) Unsere Listenpreise enthalten keine An- und Abfahrkosten pro Einsatz. Vom Auftraggeber sind folgende bauseitige Leistungen zu erbringen:

  • Gefahrlose Zu- und Abfahrt über befestigte tragfähige Wege; erforderliche Straßen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere notwendige verkehrstechnische Regelungen;
  • Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr; Betriebszeit ist die Zeit vom Eintreffen an der Baustelle bis zur Abfahrtsbereitschaft.
  • Fehlt eine dieser Voraussetzungen, berechnen wir die in unseren Preislisten angegebenen Stundensätze und Zuschläge.

(3) Der Auftraggeber garantiert, dass

  • Im Falle von Abbrucharbeiten das abzubrechende Gebäude vom Ver- und Entsorgungsnetz abgehängt wurde, insb. frei von Gas, Wasser und Strom ist.
  • Uns sämtliche Kabel- und Leitungspläne unaufgefordert mindestens 8 Tage vor Baubeginn vorgelegt werden.
  • Alle erforderlichen Genehmigungen vom Auftraggeber auf dessen Kosten eingeholt wurden. Bescheinigungen darüber sind uns bei Auftragserteilung unaufgefordert vorzulegen.
  • Die Arbeitsstelle so gewählt, abgesperrt und abgesichert ist, dass Dritte nicht geschädigt werden können.
  • Die Arbeiten ungehindert durch übrige Bauvorhaben erfolgen können, insbesondere die Arbeiten zum vereinbarten Termin begonnen, ohne Unterbrechung beendet werden können und eine ungehinderte, unverzügliche Abfahrt nach Leistungserbringung möglich ist;

(4) Wir sind berechtigt, uns infolge Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehende Schäden und Mehrkosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

(5) Erfüllungsort ist die gemäß Ziff. 1 angegebene Baustelle.

§ 12 Zusätzliche Bedingungen für die Annahme von Bodenaushub

(1) Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verträge über die Annahme von Bodenaushub in unserer Deponie. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Kunde ist kein Kaufmann i.S. des HGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anlieferers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Wir nehmen in unseren Deponien ausschließlich Materialien gemäß den Annahmebedingungen und Grenzwerten der aktuell gültigen Rechtsnormen und Grenzwerten für Böden an. Die Übernahme des Materials erfolgt erst, wenn alle abfallrechtlichen Genehmigungen eingeholt sind und uns die Zustimmungen der jeweiligen Behörden vorliegen. Details zu den Annahmebedingungen sowie den Grenzwerten der von uns für das Angebot kalkulierten Entsorgungsanlagen, können jederzeit bei uns angefragt werden.

(3) Bei Mengen bis 500cbm ist spätestens einen Tag vor Anlieferung unserer Eingangskontrolle ein vollständig ausgefüllter schriftlicher Herkunftsnachweis des Kunden auszuhändigen, aus der Art und Menge des Materials sowie seine Herkunft ersichtlich sind und aus der darüber hinaus hervorgeht, dass die angelieferten Materialien unbelastet sind. Ein vorbereitetes Formular hierzu können Sie jederzeit bei uns anfordern, oder auf unserer Homepage downloaden.
Bei größeren Mengen ist zwingend ein Gutachten spätestens eine Woche vor geplanter Anlieferung zur Prüfung vorzulegen.
Der Kunde und der Frachtführer sind für vollständige und richtige Angaben über die Herkunft (Baustelle) des angelieferten Materials verantwortlich. Materialien verschiedener Baustellen dürfen nicht vermischt werden. Unrichtige Herkunftsangaben verpflichten zum Ersatz sämtlicher uns daraus entstehenden Schäden. Bei Anlieferung auf fremde Rechnung haftet der Anlieferer dafür, dass sein Auftraggeber seine Vergütungspflicht für die angelieferten Mengen anerkennt. Soweit der Auftraggeber eine Vergütung ablehnt, ist der Anlieferer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Alle nicht zugelassenen Materialien und/oder Materialien mit fehlenden oder falschen Herkunftsnachweisen können wir zurückweisen oder auf Kosten des Verkäufers oder Anlieferers ordnungsgemäß beseitigen und entsorgen lasse, wenn der Anlieferer sie nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung selbst vollständig beseitigt. Reklamationen der Anlieferer sind nur während der Anlieferung möglich bzw. solange eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist. Spätere Reklamationen werden aufgrund fehlender Überprüfbarkeit nicht anerkannt.

(4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Einbringung des angelieferten Materials wegen schädlichen Verunreinigungen nicht zulässig war, haftet der Kunde verschuldensunabhängig und unabhängig davon, inwieweit die Verunreinigung bei der Anlieferung erkennbar war., für sämtlich Schäden, die durch die unzulässige Materialbeschaffenheit verursacht werden, insbesondere für sämtliche Beseitigungs- und Sanierungskosten einschließlich sämtlicher Folgekosten, die sich aus Einwirkungen auf die Bodenverhältnisse oder andere geschützte Umweltgüter ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, uns insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte einschießlich behördlicher Inanspruchnahme freizustellen.

§ 13 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Schlussbestimmungen

(1) Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Erfüllungsort ist für unsere Lieferung/Leistung unser jeweiliges Lieferwerk, für Zahlungen des Bestellers Bad-Saulgau-Bolstern.

(3) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Bad Saulgau als Gerichtsstand vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

(4) Es ist ausschließlich die Anwendung deutschen Rechts vereinbart, die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(5) Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers, insbesondere Namen, Adresse, Kontenverbindungen, werden zu Eigenzwecken gespeichert und verarbeitet. Eine Benachrichtigung gemäß § 33 BDSG ist hiermit erfolgt.

(6) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bestimmung zu vereinbaren.


Kieswerk Wagenhart GmbH & Co. KG 88348 Bad-Saulgau Bolstern

Stand 01.06.2024